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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgender Sachverhalt:
Im Juli 2006 wurde ein Mietvertrag mit folgenden Formulierungen abgeschlossen:

Überschrift:
Befristeter Mietvertrag für Wohnraum auf 3 Jahre[/b:58597]
...

Mietzeit:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.06 und endet am 31.07.09.

1. Das Mietverhältnis läuft auf eine bestimmte Zeit von 3 Jahren und endet mit Ablauf des oben genannten Monates, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.

2. Es wird eine Mietdauer von 3 Jahren vereinbart. Eine Kündigung während dieser Zeit wird ausgeschlossen. Ausnahmen mit Stellung eines Nachmieters sind schriftlich beim Vermieter zu beantragen.
...

Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters und Mieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen.[/i:58597]

Soweit der Text. Im Expose zur Wohnung war noch davon die Rede, dass der Eigentümer, der in einer anderen Stadt wohnt, nach den 3 Jahren Eigenbedarf beansprucht.

Der Mieter möchte aus dem Vertrag heraus, da er in 2007 heiraten und in die größere Wohnung der Verlobten ziehen möchte und Kinder geplant sind.

Handelt es sich hierbei um einen Zeitmietvertrag, mit der Folge, dass die Befristung unwirksam ist, da der Eigenbedarf nicht im Vertrag erwähnt wird? Es würde in diesem Fall eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gelten.

Oder handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag bei dem die Kündigung für 3 Jahre ausgeschlossen ist?

Ist eine Untervermietung der gesamten Wohnung möglich? Kann der Eigentümer dafür geeignete Kandidaten ablehnen und ergibt sich daraus ein gesetzliches Kündigungsrecht für den Mieter?

Kann sich aus der Ablehnung eines geeigneten Nachmieters durch den Eigentümer ein Kündigungsrecht für den Mieter ergeben?

1 Kommentar zu „Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss ?”

Susanne Experte!

Bevor man sich nun mit dem VM streitet, ob der MV als befristet oder unbefristet gilt, weil die Begründung im MV fehlt (hab ich das so richtig verstanden?)
gibt es 2 Möglichkeiten:

1. Mietvertrag von einem Fachanwalt prüfen lassen. Ist die Befristung nicht rechtens kann ja mit 3 monatiger Frist gekündigt werden. Problem: der Vm ist nicht der Meinung Deines Ra und hat weiterhin Forderungen (Miete und NK) und will diese einklagen etc -> Ärger ohne Ende...
2. Im Zweifelsfall: schriftlich den Vermieter um die Zustimmung zur Untervermietung bitten mit den von Dir genannten Gründen. Verweigert der VM die Zustimmung hast Du ein Sonderkündigungsrecht mit 3 monatiger Frist. <!-- s 8) --><!-- s 8) -->

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