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Folgender Sachverhalt:
Im Juli 2006 wurde ein Mietvertrag mit folgenden Formulierungen abgeschlossen:
Überschrift:
Befristeter Mietvertrag für Wohnraum auf 3 Jahre[/b:58597]
...
Mietzeit:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.06 und endet am 31.07.09.
1. Das Mietverhältnis läuft auf eine bestimmte Zeit von 3 Jahren und endet mit Ablauf des oben genannten Monates, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.
2. Es wird eine Mietdauer von 3 Jahren vereinbart. Eine Kündigung während dieser Zeit wird ausgeschlossen. Ausnahmen mit Stellung eines Nachmieters sind schriftlich beim Vermieter zu beantragen.
...
Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters und Mieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen.[/i:58597]
Soweit der Text. Im Expose zur Wohnung war noch davon die Rede, dass der Eigentümer, der in einer anderen Stadt wohnt, nach den 3 Jahren Eigenbedarf beansprucht.
Der Mieter möchte aus dem Vertrag heraus, da er in 2007 heiraten und in die größere Wohnung der Verlobten ziehen möchte und Kinder geplant sind.
Handelt es sich hierbei um einen Zeitmietvertrag, mit der Folge, dass die Befristung unwirksam ist, da der Eigenbedarf nicht im Vertrag erwähnt wird? Es würde in diesem Fall eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gelten.
Oder handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag bei dem die Kündigung für 3 Jahre ausgeschlossen ist?
Ist eine Untervermietung der gesamten Wohnung möglich? Kann der Eigentümer dafür geeignete Kandidaten ablehnen und ergibt sich daraus ein gesetzliches Kündigungsrecht für den Mieter?
Kann sich aus der Ablehnung eines geeigneten Nachmieters durch den Eigentümer ein Kündigungsrecht für den Mieter ergeben?