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Wohnungseigentümer darf kein Parfüm im Treppenhaus versprühen

Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Parfüm im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, liegt eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums vor.

Mit dieser Begründung untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Wohnungseigentümer, weiterhin Stoffe zur "Geruchsverbesserung" im Treppenhaus zu versprühen. Nach Ansicht des OLG sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum nur so zu benutzen, dass andere Wohnungseigentümer dadurch nicht über das normale Maß hinaus belästigt werden. Es gehe nicht an, dass ein Wohnungseigentümer den übrigen Miteigentümern durch das Versprühen von Parfüm vorgebe, wie ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Treppenhaus zu riechen habe. Ein einzelner Wohnungseigentümer könne nicht die "Atmosphäre" vorschreiben, die die übrigen Eigentümer im Hausflur zu atmen hätten (OLG Düsseldorf, Wx 98/03).

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