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Die Praxis einer Wärmemessdienstfirma, für die jährliche Ablesung der Heizkostenverteiler nur einen Sammeltermin anzubieten und die Kosten eines eventuellen zweiten Ablesetermins direkt dem Mieter in Rechnung zu stellen, ist unwirksam. Landgerichts München I (12 O 7987/00) <br />
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Bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten riskieren die Verantwortlichen der Firmen, wenn sie sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen oder diese neu vorgeben, wonach die zusätzlichen Kosten eines zweiten Ablesetermins für Fahrt- und Zeitaufwand dem Mieter bei Ausführung der Arbeit direkt in Rechnung gestellt werden. <br />
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Eine derartige Klausel, so dass Landgericht München, benachteiligt den Mieter "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen". Der Mieter wird praktisch zu einer Sonderzahlung verpflichtet, wenn er den festgesetzten Sammeltermin versäumt oder nicht einhalten kann. Nach der Heizkostenverordnung, so das Gericht, sei der Mieter lediglich verpflichtet, das Ablesen der Erfassungssysteme in seiner Wohnung zu dulden und die Kosten hierfür an den Vermieter zu zahlen. <br />
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Das Gericht betonte, dass die Durchführung von zwei Ableseterminen - "ohne Kostenpflichtigkeit des zweiten Termins" - notwendig und angemessen sei: "Es gibt zahlreiche Gründe, die es einem Mieter unmöglich machen, den ersten Ablesetermin wahrzunehmen, ohne dass ihn daran ein Verschulden trifft. Zum einen ist es schon denkbar, dass er aufgrund von Urlaub gar keine Kenntnis vom ersten Ablesetermin hat. Darüber hinaus kann er am Ablesetag selbst beispielsweise durch Krankheit oder unaufschiebbare Termine verhindert sein. <br />
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Außerdem: Durch die jetzt für unwirksam erklärten Geschäftsbedingungen würden Mieter praktisch gezwungen, mit der entsprechenden Wärmemessfirma eine "Ablesevergütungsvereinbarung" zu schließen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Die Androhung, ansonsten müsse der Verbrauch geschätzt werden, verstärkt diesen Druck, führt zu irrigen Vorstellungen beim Mieter und ist schlichtweg falsch. Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nicht geschätzt werden. Eine Schätzung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Mieter schuldhaft das Ablesen nicht ermöglicht.<br />
Landgericht München I (12 O 7987/00