neuer
Hallo,
klar, das Denke ich doch, einfach einen neuen Termin machen.
War der Termin gut sichtbar "Ausgehängt" ? Sonst können Sie sagen, Sie hätten von dem 1. Termin nichts gewußt, deswegen waren Sie nicht Snwesend, nur Ihr Nachbar
Deshalb hätten Sie gerne einen neuen Termin, lassen Sie sich keine Kosten aufschwatzen...
Gruß
Ablesevorgang
Der Termin, an dem die Ablesefirma kommt, muss mindestens eine Woche vorher durch einen gut sichtbaren Aushang im Hausflur angekündigt werden. Sie sind verpflichtet, der Ablesefirma den Zugang zu Ihrer Wohnung zu ermöglichen. Sollte Ihnen allerdings der erste Termin ungelegen sein, so haben Sie durchaus das Recht, einen Ersatztermin zu vereinbaren. Dafür dürfen Ihnen keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden!
Vor dem Termin sollten Sie die Heizkostenverteiler selbst ablesen und die Werte notieren (Raum, Lage des Heizkörpers, Nr. des Geräts). So haben Sie eine Vergleichsmöglichkeit mit dem Ableseergebnis der Firma. Lassen Sie sich eine Kopie oder einen Durchschlag des Ableseprotokolls geben, vor allem wenn Sie das Ableseprotokoll unterschreiben sollen. Dazu ist die Ablesefirma verpflichtet. Stimmen die Werte nicht überein, so sollten Sie das Protokoll nicht unterschreiben und bei Ihrem Vermieter schriftlich Widerspruch einlegen.
honfclbri
Der Termin war ordentlich ausgehangen.
Die Ablesefirma verweigert aber diesen zweiten Termin mit der Begründung, daß mein Nachbar die Wohnung geöffnet hat und somit eine Ablesung möglich gewesen war.
Allerdings wurde mir von dem Nachbarn erzählt, daß der Ableser nicht einmal den Versuch unternommen hat, diesen Heizkörper abzulesen: "Da bücke ich mich nicht hinter". Dies wird natürlich von der Firma abgestritten. javascript:emoticon(' '
(Ich finde ca. 30 cm hinter einem Schreibtisch reichen, um eine Ablesung durchzuführen; es hat ja bisher 2 Jahre ohne Probleme geklappt).
Gibt es einen Rechtsanspruch auf diesen zweiten Ablesetermin in dieser Situation?
Danke für die Antwort.
fin
Vor einem angekündigten Ablesetermin müssen alle Möbel, die den Zugang zu den Messgeräten versperren, geräumt werden. Das ist Ihnen zuzumuten. Wird das Messgerät nicht abgelesen, so wird der Wert geschätzt werden aus den Werten in der Vergangenheit.
In der Vergangenheit kann es auch so gewesen sein, dass der Ableser dies trotz Möbelstück abgelesen hat aber eben nun nicht mehr, weil eben das Abrücken der Möbel vom Mieter verlangt werden kann.
honfclbri
In der Vergangenheit kann es auch so gewesen sein, dass der Ableser dies trotz Möbelstück abgelesen hat aber eben nun nicht mehr, weil eben das Abrücken der Möbel vom Mieter verlangt werden kann.[/quote:6d17f]
Heißt das also, es ist willkürlich, ob man 2 Jahre ablesen kann und im nächsten Jahr bei GLEICHEN räumlichen Gegebenheiten nicht mehr ablesen kann?? <!-- s:? --><!-- s:? -->
Ich kann schlecht meinen verschraubten Eck-Schreibtisch auseinanderbauen,...
Es sind schließlich auch ca. 30 cm freier Arbeitsbereich für die Arbeit am Ablesegerät vorhanden!
kletti
Hilft leider nichts. Möbelstücke müssen abgerückt und dem Ableser muss ein ungehinderter Zutritt zum Messröhrchen ermöglicht werden.[/quote:27d73] - nach welchem §? Das ist doch Unsinn in Tüten! Wenn es 2 Jahre ging dann geht es auch das 3, 4, 5, 6 etc. Jahr. Abrücken und Auseinanderbauen sind 2 verschiedene Dinge. Da würde ich nicht locker lassen...
tenant61
ich kann mich der meinung, dass eine ablesung, die 2 jahre möglich war, auch künftig möglich sein soll, nicht anschließen.
grundsätzlich gilt, dass die messgeräte frei zugänglich sein müssen. jetzt kann es so sein, dass in einem jahr ein junger, beweglicher ableser erscheint, der sich denkt, "nagut, ist zwar nicht richtig frei, aber wolln wir mal nicht so sein und zwängen uns in die lücke um des lieben friedens willen". und im nächsten jahr kommt vielleicht ein älterer ableser mit gelenk- und gewichtsproblemen, dem es schlichweg nicht zuzumuten ist, sich in eine 30cm-lücke zu quetschen.
ne, leute, es hilft alles nix. die messgeräte müssen bei der ablesung frei zugänglich sein. und frei zugänglich bedeutet nicht immer dass, was der verbraucher als zugänglich ansieht.