Rano
Hier gilt eine 'Nein, aber ...'-Regelung
§556 BGB
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieterspätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.[/b:2431e]
Du kannst nur selbst entscheiden, ob Dir die Gründe für die vermutete Falschabrechnung erst nach den 12 Monaten bekannt geworden sind.
Ãœbrigens:
Ich (als Mieter) habe soetwas als Klage laufen.
- Der damalige Vermieter behauptet, er hätte meinen damaligen, rechtzeitigen Einwand nicht erhalten. (Dummerweise nicht per Einschr. gesendet)
- Der VM hat meinem RA gegenüber den Abrechnungsfehler eingeräumt und sogar genau beziffert.
- Trotzdem weigert er sich, diesen Betrag nun auszuzahlen.
- Klage läuft
Interessiert jemanden der Ausgang? <!-- s --><!-- s -->