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Arbeits- und Angestelltenrecht - Befristete Arbeitsverhältnisse
15.8.2001 7 AZR 263/00
Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung
1. Der für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und der befristeten Einstellung einer Vertretungskraft muß nicht stets durch die Schilderung des bei Abschluß des befristeten Arbeitsvertrags vorhandenen Vertretungskonzepts dargelegt werden, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
2. Die Befristung des Arbeitsvertrags einer Ersatzkraft ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Einstellung nur mit Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die Beurlaubung der Stammkraft vorübergehend frei werden.
BErzGG § 21 Abs. 1
Aktenzeichen: 7AZR263/00 Paragraphen: BErzGG§21 Datum: 2001-08-15