Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Befristete Entsendung ins Ausland und Betriebsübergang
Ein Arbeitsverhältnis im Inland, welches für die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber zur Entsendung ins Ausland ruht, lebt nach Fristablauf mit allen Rechte und Pflichten aus dem Ursprungsarbeitsverhältnis wieder auf.

Ist dieses Ursprungsarbeitsverhältnis inzwischen auf einen Betriebserwerber übergegangenen Betriebsteil zugeordnet, so ist der Betriebserwerber nach Auslaufen des Auslandsarbeitsverhältnisses alleiniger Arbeitgeber.

Der Kläger war seit 1992 bei der Beklagten in deren Erdölraffinerie E. in L., Deutschland beschäftigt. Auf Grund einer im Juli 1998 zwischen den Parteien abgeschlossenen "Entsendungsvereinbarung" wurde der Kläger ab dem 01.10.1998 befristet für die Dauer von vier Jahren für die Beklagte in Libyen tätig.

Ende 1999/Anfang 2000 veräußerte die Beklagte die Erdölraffinerie E. an die V., die diese Anfang 2001 wiederum an die E. GmbH verkaufte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass seine Entsendung mit Ablauf des 27.09.2002 ende und sein Arbeitsverhältnis ab dem 28.09.2002 bei der E. GmbH auflebe. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers in Libyen lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger, der nach dem Fristablauf wieder seine Tätigkeit in der Erdölraffinerie E. in L. aufgenommen hatte, hat die Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und seine Weiterbeschäftigung in Libyen verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, neben dem Arbeitsverhältnis mit der E. GmbH bestehe auf Grund des mit der Beklagten abgeschlossenen "Entsendungsvertrags" ein weiteres Arbeitsverhältnis zu jener, das nicht automatisch mit Ablauf des vereinbarten Entsendungszeitraumes geendet habe.

Die Beklagte hat gemeint, das Arbeitsverhältnis bestehe nur zur E. GmbH, da der Kläger im Inland der Erdölraffinerie in L. zugeordnet gewesen sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Bringen die Parteien ein Arbeitsverhältnis im Inland für die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber zur Entsendung ins Ausland zum Ruhen, so leben die Rechte und Pflichten aus dem Ursprungsarbeitsverhältnis nach Fristablauf wieder auf.

War dieses Arbeitsverhältnis einem inzwischen auf einen Betriebserwerber übergegangenen Betriebsteil zugeordnet, so ist der Betriebserwerber nach Auslaufen des Auslandsarbeitsverhältnisses alleiniger Arbeitgeber. Die Befristung des Auslandsarbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn sie dazu dient, die deutsche Sozialversicherung gemäß § 4 SGB IV zu erhalten.



BAG, Urt. v. 14.07.2005 - 8 AZR 392/04

PM des BAG Nr. 44/05 v. 14.07.2005

0 Kommentare zu „Befristete Entsendung ins Ausland und Betriebsübergang”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.