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Keine Schönheitsreparaturen für unrenoviert übernommene Wohnung
Das Kammergericht Berlin erklärte eine Mietvertragsklausel, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen übernehmen und alle je nach Grad der Abnutzung und Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich ausführen muss, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters für unwirksam, wenn dieser die Wohnung bei Vertragsbeginn in unrenoviertem Zustand übernommen hat.
Urteil des KG Berlin vom 10.01.2005
8 U 17/04
KGR Berlin 2005, 146