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Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft verklagt, so können die hierfür anfallenden Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung danach Erfolg versprechend erschien.

Urteil des BFH vom 18.03.2004
III R 24/03
Pressemitteilung des BFH

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