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Ich habe einen Zeitmietvertrag. die Mietlaufzeit gilt vom 01.09.2001-31.08.2006 also 5 Jahre. Unterzeichnet habe ich ihn allerdings schon im Vorfeld Juli 2001. Ich habe nun erfahren das mein Vermieter 2006 voraussichtlich Eigenbedarf anmeldet. Laut Mietrechtsreform heißt es aber seit 01.09.2001: Im Mietvertrag ist ein konkreter Befristungsgrund vom Vermieter zu nennen (z.B. Eigenbedarf oder wesentliche Instandsetzung der Mietsache). Fehlt ein konkreter Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In meinem Vertrag steht so ein Befristungsgrund noch nicht drin. Was gilt nun, der Unterzeichnungstermin oder die tatsächlich Mietlaufzeit welche erst am 01.09.01 begann, also auf die sich die Mietrechtsreform bezieht? Weis einer Rat?