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Büroräume: Mieter hat Anspruch auf 24-stündigen Liftbetrieb
Wer Büroräume im 10. Stockwerk eines Hochhauses angemietet hat, kann vom Vermieter verlangen, dass die Fahrstühle rund um die Uhr während sämtlicher Werktage wie auch an Sonn- und Feiertagen in Betrieb sind.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Eilverfahren. Die Antragstellerin hatte Gewerberäume im 10. Obergeschoß eines Hochhauses angemietet. Im Mietvertrag war vorgesehen, dass der Vermieter den Fahrstuhl außer Betrieb setzen könne, wenn und solange ein Aufzugswärter nicht im Hause anwesend sei. Nach einiger Zeit brachte der Vermieter einen Aushang an, wonach der Aufzug nur noch während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8 - 19 Uhr) genutzt werden durfte. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung. Damit sollte dem Vermieter untersagt werden, die Aufzüge außerhalb der Geschäftszeiten außer Betrieb zu setzen.
Das Oberlandesgericht hielt den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung für begründet. Die Mietvertragsklausel sei unwirksam. Anderenfalls stünde es im Belieben des Vermieters, wann der Aufzug in Funktion gesetzt oder stillgelegt werde. Dies stehe aber zu Sinn und Zweck des Mietvertrags in Widerspruch. Ein Mieter, der Büroräume im 10. Stockwerk anmiete, müsse jederzeit Zugang zu diesen Räumen mittels Fahrstühlen erhalten. Dies gelte sowohl für die Nachtzeiten als auch an Sonn- und Feiertagen (OLG Frankfurt a.M., 2 W 22/04).