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nictereza hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir Leben zu viert in einem 3 - Familienhaus mit einer Gewerbeeinheit. Die Nebenkosten werden zu 100% nach Personen abgerechnet, ist dies zulässig?
Es gibt nur eine Wasseruhr für das Gesamte Objekt.
Die drei Wohnungen sind vermietet, der Laden steht leer. Wer trägt hierfür die Nebenkosten und in welcher Höhe?
Außerdem gibt es im Hof, der Abends mit einem Strahler mit Bewegungsmelder beleuchtet wird, 14 Garagen, müssen die Mieter der Garagen an den Kosten für Gemeinschaftsstrom beteiligt werden?

Im vorraus vielen Dank für die Antworten.

mfg

Uwe
Stichwörter: nebenkostenabrechnung

4 Kommentare zu „Berechnung der Nebenkosten”

Susanne Experte!

1. Was ist zur Abrechnung der Wasserkosten im Mietvertrag vereinbart? Wenn nichts vereinbart ist, muss lt. BGB nach Wohnfläche abgerechnet werden. Wenn es eine Vereinbarung nach Personenschlüssel gibt, ist das aber richtig. Lediglich muss der VM dann die Kosten für das Gewerbe vorab abziehen, er kann die Gewerbe und Mietverbräuche nicht gemeinsam auf alle umlegen.

2. Den Strom für die Beleuchtung der Garagen haben die Garagenmieter zu zahlen.

MichaRecht Experte!

Hallo Uwe,
also die Umlage nach Personen ist so möglich – leider. Meistens gilt das, wenn bautechnisch nichts anderes möglich ist und es dem Vermieter nicht zuzumuten ist die Umbauarbeiten zu veranlassen. Sonst hat Susanne meine Vorrednerin alles gesagt.
Für den Leerstand trägt der Vermieter die vollen Nebenkosten.
Wenn die Beleuchtung von den Garagenmietern mit genutzt wird, müssen diese Kosten aufgeteilt werden. Die Streitfrage wird bleiben wer zu welchem Anteil.
MfG
MichaRecht

nictereza

Vielen Dank für die Antworten,
werde mich wohl mit der Vermieterin über die Hofbeleuchtung unterhalten müssen. Vielleicht kann mir noch jemand mitteilen, ob der Wasserverbrauch über die wohnungseigene Wasseruhr abgerechnet werden muss, wenn diese vorhanden ist.
Nochmals vielen Dank und schöne Woche noch.

Gruß Uwe

MichaRecht Experte!

Hallo Uwe,
Der Vermieter muss selbst für die anteiligen Nebenkosten der leer stehenden Whg. aufkommen und darf Sie nicht auf die anderen Mieter abwälzen, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 159/05). Ausnahme: Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Verbrauch (z. B. wenn Wasseruhren eingebaut sind).
der BGH urteilte unter o. g. Aktenzeichen in einer Leitsatzentscheidung folgendermaßen: "Wenn die ("kalten" ;) Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen",
und weiter:
"dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden."
Dazu solltest Du auch noch mal in Deinen Mietvertrag schauen was da geregelt ist, wie die Umlage zu erfolgen hat.
Sind denn Wasseruhren bei allen Mietparteien eingebaut?
MfG
MichaRecht

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