Gast hat diese Frage gestellt
Die Hausordnung soll das Zusammenleben sämtlicher Bewohner eines Hauses gewährleisten. Sie ist Verhaltensmaßstab, schützt die im Objekt lebenden Parteien vor gegenseitiger Belästigung und spezifiziert die allgemeine Obhutspflicht des Mieters über die Mietsache. <br />
Mietvertragliche Verpflichtungen, wie z. B. Schönheitsreparaturen haben in der Hausordnung nichts zu suchen.<br />
<br />
In den meisten Mustermietverträgen ist die Hausordnung bereits als Bestandteil enthalten und kann einseitig von keiner Partei ( Mieter oder Vermieter ) geändert werden. Das bedeutet, dass die Hausordnung erst durch Vereinbarung (Mieter und Vermieter ) wirksam wird. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter eine Hausordnung ohne vorherige Vereinbarung mit den Mietern z.B. in das Treppenhaus oder an ein “schwarzes Brett” hängt.<br />
Wurde die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrages, kann der Vermieter einseitig eine Hausordnung erlassen. Die Verpflichtungen des Mieters beschränken sich bei der einseitigen Hausordnung ausschliesslich auf die ordnungsgemäße Behandlung des Mietobjektes und die Erhaltung der Ordnung innerhalb der Hausgemeinschaft. Spezielle Verpflichtungen, wie z. B. die Treppenhausreinigung dürfen nicht aufgenommen werden - hier muß der Mieter zustimmen.<br />
<br />
<br />
Im Detail regelt die Hausordnung vor allem folgende Punkte:<br />
<br />
Ruhezeiten<br />
Schnee- und Glatteisbeseitigung<br />
Benutzung von Gemeinschaftsräumen (z.B. Waschküche)<br />
Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern<br />
Reinigungspflichten der Mieter (z. B.Treppenhaus)<br />