Rano
(MIETMINDERUNG)
Meine Frage ist, ob dies auch rückwirkend (6 Monate) geschehen kann.[/quote:84ef8]
Nein
Gruß
Ralph
Susanne
Der Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung nicht automatisch sechs Monate nach Auftreten des Mangels. Selbst dann nicht, wenn er in dieser Zeit die volle Miete anstandslos weitergezahlt oder den Vermieter nicht informiert hatte (BGH VIII ZR 274/02).
Warum sollte also eine rückwirkende Mietminderung nicht möglich sein, oder interpretiere ich da was falsch?
Rano
Hallo Susanne
Ich habe das leztens von Dir gepostete Urteil (in ähnlichem thread) noch einmal durchgelesen. Dabei bestätigte sich meine erste Vermutung (nach MEINER Interpretation):
Das Gericht spricht dem Mieter das Recht zur Mietminderung zu OBWOHL[/b:3eb1f] der Mieter mit diesem Mangel bereits einige Zeit gelebt hat.
Ich konnte die Klage dazu bisher nicht finden, aber ich vermute, daß ein VM mal eine Mietminderung abgelehnt hat nach dem Motto "Der Mieter lebt schon ewig mit dem nassen Fleck, hat sich quasi dran gewöhnt, da kann der doch jetzt die Miete nicht mehr deshalb kürzen."
Dieses Recht hat der Mieter aber auch unter dieser Konstellation nur für die Zukunft. Von 'rückwirkend' steht da doch nichts?!
Gruß
Ralph
Immobilienwirt
Nein nicht richtig. Also dir steht eine Mietminderung zu. Im Jahre 2001 kam es zur Novelierung (Überarbeitung) des Mietrechts im BGB. Vor 2001 war es richtig, dass das Recht für den Mieter durch bestimmmte Umstände verloren ging (Kenntnis des Mangels usw.) und er den Mangel umgehend Anzeigen musste. Nach dem heutigen Mietrecht steht dir die Mietminderung per Gesetz bei einem auftretenden, erheblichen Mangel zu. Siehe § 537 BGB. Die Anzeige ist nicht entbärlich zwecks der Folgeschäden bei einem Mangel. Da ich aber davon ausgehe, dass du dies angezeit hast, sonnst würde er den Schimmel nicht entfernen lassen Mietminderung für den Folgemonat anzeigen (mit Höhe usw) und einfach abziehen von der zu zahlenden Miete.
Ich empfehle 100% der Bruttomiete pro Tag[/b:bdaf4] infolge des Drecks und Lärms.