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Ich gehe davon aus, dass die Klausel unwirksam ist.
Daneben ist es auch noch so, dass ein Bemühen ja nicht unbedingt eine erfolgreiche Nachmietersuche voraussetzt. Bemüht hätte man sich schon, wenn man z.B. eine Anzeige schaltet unabhängig davon, ob das am Ende erfolgreich war.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
ich gehe ebenfalls davon aus, dass diese Nachmieterklausel unwirksam ist. Einerseits ist sie zu unbestimmt, andererseits dürfte sie den Mieter nach § 309 BGB unangemessen benachteiligen und daher nichtig sein und schließlich ist eine solche Klausel in Mietverträgen nicht üblich, so dass es sich auch um eine "überraschende Klausel" im Sinn des § 305c BGB handeln dürfte, so dass sie nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern