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Frist für Ablehnung eines Sachverständigen
Liegen Gründe für die Ablehnung eines prozessualen Sachverständigen vor, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist, im Normalfall binnen zwei Wochen nach der (zumutbaren) Kenntniserlangung von dem Ablehnungsgrund geltend zu machen.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 14.11.2000
9 UF 267/00
NJW-RR 2001, 1433
FamRZ 2001, 1011