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Haustürgeschäft: kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz
Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht bei einem Vertrag zu, der im Bereich seiner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz geschlossen wurde (sog. Haustürgeschäft gemäß § ). Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. Zum einen ist der Arbeitgeber für den Mitarbeiter kein „fremder“ Vertragspartner. Zum anderen ist der Arbeitsplatz typischerweise der Ort, an dem beispielsweise Aufhebungsverträge geschlossen werden.
Urteil des LAG Hamm vom 01.04.2003
19 Sa 1901/02
Praktiker Report 11/2003, Seite 8.7