Susanne
Nein, das ist keine Rechnung. Ein "Bekannter", der kein Fachmann ist, kann ja auch keine Rechnung ausstellen.
Grundsätzlich müssen nur korrekte Rechnungen von Fachbetrieben beglichen werden, die auch die Mehrwertsteuer ausweisen.
Weiterhin dürfte die Rechnung, um unter Kleinreparaturklausel zu fallen, 80.-€ nicht überschreiten!
susan
Weiterhin dürfte die Rechnung, um unter Kleinreparaturklausel zu fallen, 80.-€ nicht überschreiten![/quote:38dc6]
Danke, für die schnelle Antwort!
Aber wie ist es mit der Rechnungshöhe, wenn wir die Rechnung wohl durch 3 Mieter (WG) teilen müssen? Das bleibt für jeden unter dem Limit, und die Vermieterin kann viel höhere Rechnungen (<=240!€) durch uns Mieter begleichen lassen. (durch die 3 seperaten Mietverträge mit jeweils einer Kleinreparaturklausel von max 80 €)
Gruß
Susan
Susanne
Nein, so kann das aber nicht gerechnet werden!!!
Das würde bedeuten, dass ein Limit der Rechnung bei 240.-€ liegen würden. Das ist so nicht vorgesehen!
Ein Limit von 80.-€ liegt im gesetzlichen Rahmen, das heisst aber nicht, dass das Limit bei 3 Mietverträgen auf 240.-€ heraufgesetzt werden kann.
Lediglich wird bei der Gemeinschaftseinrichtung mit niedrigeren Kosten des Einzelnen zu rechnen sein.
So würd eine Rechnung bis zu 80.-€ für die gemeinschaftliche Einrichtung auf alle Mietparteien umgelegt, aber Reparatur im gemieteten Zimmer (z.B. Rolladen) würde dann aber nur auf den einzelnen Mieter umgelegt.
Deine VM rechnet auf jeden Fall falsch, ggf. würde ich das durch einen Fachanwalt durchsetzen lassen, die Kosten würden dann auf jeden Fall der Vm in Rechnung gestellt- ich habe da keine Zweifel.
Rano
Nein, das ist keine Rechnung. Ein "Bekannter", der kein Fachmann ist, kann ja auch keine Rechnung ausstellen.
Grundsätzlich müssen nur korrekte Rechnungen von Fachbetrieben beglichen werden, die auch die Mehrwertsteuer ausweisen.
Weiterhin dürfte die Rechnung, um unter Kleinreparaturklausel zu fallen, 80.-€ nicht überschreiten![/quote:5d4e0]
Die ausgewiesene Mehrwertsteuer ist nun kein Indiz für eine vernünftige Rechnung. Auch läßt die Rechtsprechung insb. im Mietrecht auch Kostenaufwendungen zu, die entstanden WÄREN, wäre die Arbeit durch eine Fachfirma ausgeführt worden (excl. USt).
Dennoch würde ich mich mit so einem Schmierzettel auch nicht zufrieden geben.
Zum einen sollte es eine vernünftige Rechnung vom Lieferanten für den Hahn geben und zum anderen einen - von dem Bekannten selbst geschriebenen - Beleg über die aufgewendete Zeit.
An dieser Stelle wären dann wiederum die 2 Stunden zu monieren, da kein 'Fachmann' mehr als 0,5h zum Tauschen eines Wasserhahn braucht!
Die von der Vermieterin scheinbar vorgenommene Multiplikation (3 x 80) ist nicht zulässig, da es sich hier ja nur um KLEINREPARATUREN handeln soll. Die 80,- Euro sind zwar keine starre Grenze, aber 125,- sind aktuell oberes Limit (je nach Amtsgericht).
240 Euro für EINE Arbeit sind jedenfalls nicht akzeptabel.
Gruß
Ralph
Susanne
Die 80.-€ sínd selbstverständlich das Limit, wenn sie einmal im MV festgelegt sind und gelten für die Mietdauer.
Rano
Hast ja recht. Habe tatsächlich nicht realisiert, dass die Summe von 80€ konkret im MV angegeben wurde.
Da wirft sich die Frage aus, ob die Höhe relativ zur aktuellen Miete vereinbart werden darf.
Also z.B. auf 10% der jeweils gültigen Nettomiete.
Hat da jemand Infos?
Gruß
Ralph
Susanne
Ohne die 2. Begrenzung ist die Kleinreparaturklausel nicht gültig.