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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
dmb) Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpflege als Nebenkostenposition zahlen müssen. Dazu gehören nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (11 S 81/01) aber nicht die Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte.


Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind nur die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kostenpositionen umlagefähige Nebenkosten. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.

Anders, so der Mieterbund, wenn es um die erstmalige Anschaffung von Pflanzen geht oder um die Kosten für die Neuanlage eines Gartens. Das sind keine umlagefähigen Nebenkosten, diese Kosten muss der Eigentümer und Vermieter selbst tragen.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Postdam gehören auch die Kosten für die Anschaffung der Geräte für die Gartenpflege nicht zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten. Das gilt auch, wenn es sich bei den Anschaffungskosten um so genannten Kosten einer "Ersatzbeschaffung" handelt. Derartige Kosten sind letztlich keine laufenden, immer wiederkehrenden Instandhaltungskosten.


Weitere Informationen zum Thema Gartenpflegekosten oder Nebenkosten finden Sie in der Mieterbund-Broschüre "Die zweite Miete", Preis 5 Euro, die Sie bei allen örtlichen Mietervereinen kaufen oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bestellen können (zzgl. Versandkosten).
Stichwörter: kosten + gartenpflege

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