e-r-g-o
Hallo...
Zum Eigenbedarf...dieser muss im Kündigungsschreiben dargelegt werden. Zu beachten ist, dass als Begründung das Wort ´´Eigenbedarf´´ alleine oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreichen...
Vielmehr müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben dargelegt werden...u.s.w. § 573 BGB ff
Ausziehen könnt Ihr wann Ihr wollt...spätestens jedoch bis zur Whg-übergabe...
Zur Nichtzahlung der Miete wegen früheren Auszug: dies kann mann nur mit Einverständniss des VM in Form einer Aufhebungsvereinbarung machen...Und dieser geht ja nur dann darauf ein, wenn er persönliches Interesse daran hat, wie z.B. er will früher in die Whg...