Gast
Erhält der Mieter seine Nebenkostenabrechnung, hat er das Recht, diese zu überprüfen. Die Prüfung muss in einer angemessenen Frist geschehen. Das sind meist zwei bis drei Wochen.
Bei Unklarheiten ist oft die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters für die Kontrolle notwendig. Die Fristen für den Mieter verlängern sich dann, bis er die geforderten Unterlagen erhält oder ansehen kann.
Die Mietervereine helfen ihren Mitgliedern auch bei der Überprüfung.
Eine Nachforderung des Vermieters für die Nebenkosten muss der Mieter bei berechtigten Zweifeln an der Abrechnung bis zur Klärung nicht bezahlen. Ist nur ein Teil umstritten, muss der Mieter nicht die Abrechnung aufteilen und kann die gesamte Nachzahlung vorübergehend verweigern.
Gast
Abrechnungsfrist
Erwartet der Mieter Geld zurück, kann das lange Zögern des Vermieters mit der Nebenkostenabrechnung ein Nachteil sein. Seit der Mietrechtsreform von September 2001 muss der Vermieter spätestens nach zwölf Monaten die Nebenkosten abgerechnet haben. Die Abrechnung muss zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, meist das Jahr von Januar bis Dezember, beim Mieter angekommen sein. Hält der Vermieter diese Frist nicht ein, kann er keine Nachforderungen an den Mieter stellen. Er ist jedoch weiterhin verpflichtet, eine Abrechnung durchzuführen. Der Mieter kann ihn dazu zwingen, indem er beispielsweise künftige Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten darf. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben für den Mieter, muss es auch nach Ablauf der Frist immer ausgezahlt werden. Nachzahlungen sind jedoch nicht mehr einzufordern.