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Anzahl der Bewohner: Sohn nimmt Eltern auf
Der Mieter kann berechtigt sein, seine Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die gemietete Wohnung aufzunehmen. Hierbei kommt es, wenn eine konkrete mietvertragliche Vereinbarung fehlt, auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art und den Zuschnitt der Wohnung sowie darauf, ob die Zahl der Personen überschritten wird, mit deren Aufnahme in die Wohnung der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages rechnen mußte. (BayObLG, Beschluß vom 6. 10. 1997 - RE-Miet 2/96) Der Mieter kann nur dann Entfernung des Nachtstromspeicherofens wegen der Asbestgefahr verlangen, wenn eine konkrete Gefahrenlage besteht. Insoweit muß der Mieter darlegen, daß die Asbestbelastung durch die Nachtstromspeicheröfen über der sonstigen Hintergrundbelastung mit Asbest liegt. (LG Berlin, Urteil vom 19. 7. 1996 64 S 211/96)