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Mieterhöhung und Neueigentümer
Der Neueigentümer eines Mietshauses kann Mieterhöhungen nach § 2 MHG (§§ 558 - neu) erst verlangen, wenn er gemäß §§ 571, (§§ 566, neu) im Grundbuch eingetragen ist. Bis dahin verbleibt das Gestaltungsrecht beim alten Eigentümer. ( AG Berlin Schöneberg, Az. 8 C 121/96)