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Mieterhöhung und Neueigentümer

Der Neueigentümer eines Mietshauses kann Mieterhöhungen nach § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu) erst verlangen, wenn er gemäß §§ 571, 580 BGB (§§ 566, 578 BGB neu) im Grundbuch eingetragen ist. Bis dahin verbleibt das Gestaltungsrecht beim alten Eigentümer. ( AG Berlin Schöneberg, Az. 8 C 121/96)
Stichwörter: neueigentümer + mieterhöhung

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