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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

das Haus in welchem wir in einer Mietwohnung leben, wird seit September 2005 zwangsverwaltet. Im Februar 2006 schickt der Verwalter eine Heizkostenabrechnung für 2003, aus welcher sich eine Nachzahlung ergibt. Regulär (ohne Zwangsverwaltung) wäre die Nachzahlung hinfällig, weil die Forderung nach §556 BGB verspätet kommt. Kann aber der Zwangsverwalter die Nachforderung stellen? Der Zwangsverwalter beruft sich darauf, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat, "da die Vollstreckungsschuldnerin die Abrechnungsunterlagen nicht der Wärmedienstfirma seinerzeit zur Verfügung gestellt hat".
Wir haben nur die Heizkostenabrechnung bekommen, die kalten Nebenkosten (aus der ein Guthaben zu erwarten ist) wurden nicht abgerechnet. Muss die Nebenkostenabrechnung nicht immer vollständig sein?
Wie sollte man auf die Forderung zur Nachzahlung reagieren?

Hardy

3 Kommentare zu „Nachforderung auch bei Zwangsverwaltung verjährt?”

fin Experte!

Die Heizkostenabrechnung kann auch unabhängig von den übrigen Nebenkosten versandt werden, wenn für die Heizkosten auch eine getrennte Vorauszahlung im Mietvertrag vereinbart wurde. Schauen Sie hier nach. Auch das Wirtschaftsjahr muss nicht zwingend mit dem der übrigen nebenkosen übereinstimmen.
Allerdings würde ich an Ihrer Stelle wegen der großen Verspätung der Versendung und die Zwangsverwaltersache einen im Mietrecht versierten Anwalt befragen. Die Kosten hierfür aber müssten Sie dann in Kauf nehmen.

hdy

Hallo,

der Antwort entnehme ich, dass es hierzu keine klare rechtliche Regelung gibt. Ich habe zwar schon relativ viel gegooglet, aber eben hierzu auch keine Antwort gefunden.
Da der Zwangsverwalter sich darauf beruft, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat, gehe ich davon aus dass §556 BGB auch für ihn gilt. Allerdings ist die Begründung etwas fadenscheinig. Wenn die Hausverwaltung des insolventen Vermieters die Verspätung zu vertreten hat, so ist die Frist abgelaufen. Diese war schon abgelaufen bevor der Zwangsverwalter seine Arbeit aufgenommen hat.
Nach dem Prinzip der Abrechnungssicherheit, und diese ist der Sinn der Regelung von §556, kann der Zwangsverwalter doch nun die Frist nicht einfach ignorieren, oder?

Hardy

Rano Experte!

Ich versuche mal zu vereinfachen:
Es gab in <>2003 eine Vermieterin X.
Die hatte <>2003 die Verwaltung Y beauftragt.
Seit 9'05 gibt es einen Zwangsverwalter Z.

In 2'06 kommt von Z die BK-Abrechnung '03

Wenn ich es so richtig verstanden habe, brauchst Du diese Abrechnung nicht zu bezahlen.
Z war in '03 weder Verwalter noch sonst irgendwas.
Zuständig und verantwortlich für die Abrechnung '03 war Y.
Z kann ja mal versuchen, Y in Regress zu nehmen.

Wem auch immer die Gelder aus dem Haus zustehen - er kann nun keine verjährten Forderungen wiederbeleben.
Ausser, die Forderungen wären bereits tituliert.

Ich würde an Deiner Stelle nicht bezahlen und gelassen warten, bis - wenn überhaupt - die Gegenseite gerichtliche Schritte einleitet. Deren Erfolgsaussichten sind m.E. sehr gering.

Wie würde jemand behandelt werden, der inzwischen nicht mehr dort wohnt?
Der würde wohl eher den mittleren Finger erheben. <!-- s :-) --><!-- s :-) -->

Dieser Tip beruht lediglich auf dem von Dir beschriebenen!

Viel Erfolg
Ralph

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