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Nutzungsentschädigung bei Nichtbewohnbarkeit von Wohnräumen wegen Lösungsmittelgeruchs
Wird die Gebrauchsmöglichkeit an einzelnen Räumen eines selbst bewohnten Hauses oder einer Eigentumswohnung entzogen, so liegt ein Nutzungsausfallschaden, wie er z. B. beim unfallbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs verlangt werden kann, nur dann vor, wenn die betroffenen Räume für den Eigentümer eine zentrale Bedeutung haben und der Berechtigte auf die Verfügbarkeit gerade dieser Räume angewiesen ist.
Für die Nutzbarkeit einer Wohnung sind das Schlafzimmer und das Wohnzimmer von so zentraler Bedeutung, dass bei einer gravierenden Einschränkung des Gebrauchs dieser Räume durch Geruchsemissionen, die durch eine unsachgemäße Parkettversiegelung entstanden sind, Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht. Das Oberlandesgericht Köln ging bei der Bemessung des Nutzungsausfalls von einem Betrag von ca. 5 EUR pro Quadratmeter und Monat aus.
Urteil des OLG Köln vom 17.12.2002
3 U 66/02
OLGR Köln 2003, 62