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Prozeßrecht - Rechtsmittelrecht Fristen Zustellung
26.9.2001 5 AZB 40/00
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher amtlicher Zustellungen zu treffen. Dies gilt auch für den Geschäftsführer eines Kleinbetriebes ohne eigenes Geschäftslokal und ohne Büromitarbeiter.
2. Vorkehrungen muß jedoch treffen, wer etwa im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach dessen fortgeschrittenem Stand mit dem Ablauf von prozessualen Fristen während der Zeit seiner - und sei es nur wenig mehr als einwöchigen - Abwesenheit rechnen mußte.
ZPO § 233 ArbGG § 59 GG Art. 19 Abs. 4
Aktenzeichen: 5AZB40/00 Paragraphen: ZPO§233 ArbGG§59 GGArt.19 Datum: 2001-09-26