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Streudienst bei Eigentumswohnanlage
Der Eigentümer eines Anwesens haftet für den entstandenen Schaden, wenn er seiner Streupflicht nicht nachkommt, und ein Passant infolgedessen bei winterlichen Witterungsverhältnissen auf dem zum Grundstück gehörenden Gehweg stürzt. An dieser Verpflichtung ändert sich nichts, dass das Anwesen in Wohnungseigentum unterteilt ist. In diesem Fall haften alle Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für einen Unfall auf dem schnee- und eisglatten Gehsteig, wenn sie es versäumt haben, eine eindeutige und verlässliche Regelung des Streudienstes zu treffen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 04.12.2001
3 U 93/01
RdW 2003, 154