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Kaution und Aufrechnung

Hat der Vermieter Ansprüche gegen den Mieter, muss er binnen drei Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abrechnen und seine Forderungen gegen die Kaution aufrechnen. Eine spätere Aufrechnung ist unzulässig. (AG Potsdam, Az. 24 C 513/99, aus: GE 7/00, S. 475)

Hat der Vermieter statt der Barkaution eine Bürgschaftserklärung, kann gegen die Bürgschaft nicht aufgerechnet werden, weil sich gemäß § 387 BGB nicht zwei gleichartige Ansprüche gegenüberstehen. Die Bürgschaftserklärung spätestens nach Ablauf von 6 Monaten zurückzugeben. (LG Kiel, Az. 10 S 5/00, aus: WM 2001, S. 23 8)

Ist die Kautionsvereinbarung aus formalen Gründen unwirksam (z. B. weil aus der Vereinbarung kein Recht auf Ratenzahlung hervorgeht oder die Kaution vollständig schon bei Vertragsabschluss verlangt wird), so ist der Vermieter verpflichtet, auf Verlangen des Mieters die geleistete Kaution noch während des laufenden Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Eventuell bestehende Ansprüche gegen den Mieter dürfen nicht mit der (unwirksamen) Kaution aufgerechnet werden. (LG Potsdam, Az. aus: MM /02, S. 54; LG Berlin, Az. 61 S 259/02, aus: MM 5/03, S. 44))
Stichwörter: aufrechnung + kaution

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