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Urlaubsabgeltung im Insolvenzverfahren

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Schreinereibetrieb kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit einem Tischlermeister ordentlich zum 31. Oktober 2000. Der Handwerker verlangte die Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2000. Der Insolvenzverwalter lehnte eine Zahlung ab, weil es sich nach seiner Auffassung um eine Insolvenzforderung nach § 38 Insolvenzordnung (InsO) handelte.

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung nicht. Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO. Sie entstehen nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Insolvenzverwalter war daher zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet.

Urteil des BAG vom25.03.2003
9 AZR 174/02
Pressemitteilung Nr. 26/03

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