Der_Mario
Hallo.
Vermieter dürfen bei Beendigung des Mietverhältnisses einen angemessenen Teil der Kaution des Mieters zurück behalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Kaution, der auch etwaige Nachforderungen für Betriebskosten abdeckt. Insofern ist es dem Mieter zuzumuten, bis zur Abrechnung über die Betriebskosten durch den Vermieter auf die Rückzahlung der restlichen Kaution zu warten.
Allerdings ist der Vermieter gehalten, die Abrechnung nicht unnötig zu verzögern, wenn die Abrechnung schon möglich ist, z.B. weil die Versorgungsunternehmen bereits ihm gegenüber die Abrechnungsdaten mitgeteilt haben. Dem Vermieter muss aber auch dann eine angemessene Zeit zur Abrechnung verbleiben. In der Regel geben die Gerichte den Vermietern maximal 6 Monate Zeit, nach den Umständen des Einzelfalls kann diese Frist aber auch so lang wie die gesetzlich vorgesehene Abrechnungsfrist für Nebenkosten (12 Monate) ausfallen. (BGH-Urteil v. 18.01.2006 - Az.: VIII ZR 71/05)
In Deinem Fall war die Abrechnung offensichtlich noch nicht möglich, weil der Abrechnungszeitraum bis zum 31.07. läuft. Insofern ist das Verhalten korrekt. Sinnvoll ist es aber, Deinen Vermieter schriftlich (evtl. unter Fristsetzung) zur Auszahlung/Abrechnung der Kaution aufzufordern; ggf. soll er belegen, warum die Abrechnung über die Kaution noch nicht möglich ist.