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Verschlüsseltes Zeugnis: Nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen

Der Arbeitgeber ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, diesem ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen. Häufig wird dabei versucht, negative Beurteilungen durch mehr oder weniger gelungene Formulierungen zu verschlüsseln. Die Bedeutung derartiger Umschreibungen wie „gesellig“, „kontaktfreudig“ oder „tolerant“ sind auch den Arbeitsgerichten geläufig.

Nicht in jeder Verschlüsselung muss jedoch eine negative Beurteilung zu sehen sein. So ließ das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Formulierung „er ist ein anspruchsvoller und kritischer Mitarbeiter“ unbeanstandet. Die Vorinstanz hatte darin noch die versteckte Charakterisierung des Mitarbeiters als „besonders eigensüchtige Person, die gern nörgelt und auf ihr Recht pocht“ gesehen. Dies hielt das Berufungsgericht für überzogen, da davon auszugehen ist, dass nicht jeder Leser des Zeugnisses von überhöhtem Misstrauen geleitet ist. Das Gericht wies die Klage des betroffenen Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR wegen der angeblich nachteiligen Beurteilung ab.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.07.2003
7 Ca 3390/02
Pressemitteilung
Stichwörter: goldwaage + jedes + verschlüsseltes + wort + zeugnis

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