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An deutschen Gerichten ist es üblich, daß Mietern von Wohnungen wegen erheblicher Lärmbelästigungen aus der Nachbarschaft eine Minderung der Miete zugesprochen wird. Nicht immer muß in diesen Fällen der Vermieter der Dumme sein: Wie die Landesbausparkasse (LBS) informiert, kann sich der Vermieter das Geld unter Umständen beim Verursacher des Lärms zurückholen. So entschied es das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 327 S 97/9
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Sachverhalt: <br />
20 Monate lang wurde ein Wohnungsmieter von erheblichem Baulärm aus der unmittelbaren Nachbarschaft geplagt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite errichtete man ein Einkaufszentrum. Der Mieter ließ sich das nicht gefallen, er zog wegen der Störungen dem Eigentümer monatlich 20 Prozent der vereinbarten Miete ab. Es kam zu einem Prozeß, weil der Vermieter diesen finanziellen Verlust nicht akzeptieren wollte. Das Gericht gab allerdings dem lärmgeplagten Mieter recht. Für den Vermieter war damit der Rechtsstreit noch lange nicht erledigt: Er war gleichzeitig gegen die Eigentümerin des Baugrundstücks vorgegangen und hatte sie (im Wege der Streitverkündung) auf Schadenersatz für die entgangene Miete verklagt. <br />
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Urteil: <br />
Beim zweiten Versuch, sein entgangenes Geld zurückzuholen, war der Eigentümer erfolgreich: Die Richter des Landgerichts entschieden, daß der Nachbar bezahlen muß. Zwar seien prinzipiell gewisse Lärmimmissionen von jedermann zu erdulden, doch wenn deswegen einem Wohnungseigentümer ein erheblicher Teil seiner Miete verlorengehe, dann überschreite das die Grenzen des Zumutbaren.<br />
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