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„
www.champagner.de“ zulässig
Der Zusammenschluss der mit dem Anbau und der Herstellung von Champagner befassten Winzer und Gesellschaften kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München die Benutzung einer Internetdomain „
www.champagner.de“, unter der lediglich eine Informationsplattform zur Werbung für Champagner als solchen eingerichtet ist, ohne dass der Domaininhaber selbst zugleich eigene Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Champagner bewirbt oder anbietet, nicht verlangen. Die Verwendung des Worts „Champagner“ im Rahmen einer Internetadresse stellt nach Auffassung des Gerichts weder einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch gegen das Markengesetz und auch nicht gegen das Deutsch-Französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben dar.
Urteil des OLG München vom 20.09.2001
29 U 5906/00 (nicht rechtskräftig)
GRUR-RR 2002, 17