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Zahlungen an den nicht bestellten Verwalter begründen keinen Verzug
Wohnungseigentümer kommen mit Zahlungen nicht in Verzug, wenn diese nach der Teilungserklärung an den Verwalter zu leisten sind, ein solcher aber nicht bestellt ist.
So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In deren Teilungserklärung war bestimmt, dass die Zahlungen der einzelnen Eigentümer an den Verwalter zu erfolgen haben. Die Verwalterin wurde zunächst befristet bestellt. Anschließend war sie zwar weiterhin tätig und wurde aber erst über ein Jahr später wieder offiziell bestellt. Ein Eigentümer leistete für den Zeitraum, in dem keine offizielle Bestellung vorlag, keine Zahlungen. Nach seiner Auffassung war kein Verwalter vorhanden, an den geleistet werden könne.
Das BayObLG gab ihm Recht. Die tatsächliche Tätigkeit der Verwalterin reichte nicht aus. Für den säumigen Eigentümer stellte die Entscheidung jedoch nur einen Schein-Sieg dar: Die während dieser Zeit erfolgte Beauftragung eines Anwalts durch die Verwalterin zur Durchsetzung der Zahlungsrückstände wurde rückwirkend wirksam, nachdem die übrigen Eigentümer deren Handeln im bestellungslosen Zeitraum genehmigt hatten. Der säumige Eigentümer musste daher letztlich die überwiegenden Verfahrenskosten tragen (BayObLG, 2 ZBR 79/02).