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Zulässiger Ausschluss des Ausgleichsanspruchs durch Altersversorgung
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses darf nicht im Voraus ausgeschlossen werden (vgl. § ). Unzulässig sind auch Abreden, die den Ausgleichsanspruch einschränken oder die Geltendmachung erschweren. Vereinbarungen, die sich nur mittelbar auf den Ausgleichsanspruch auswirken, verstoßen jedoch grundsätzlich nicht gegen diese Vorschrift.
Einen derartigen Fall nahm der Bundesgerichtshof bei einen Handlesvertreter an, der seine Tätigkeit wegen Erreichens der vereinbarten Altersgrenze aufgab. Sein langjähriger Auftraggeber hatte für ihn in eine Vertreter-Versorgungskasse eingezahlt. In dem bestehenden Vertrag war bestimmt, dass der Handelsvertreter bei Erreichen der Altersgrenze entweder die Altersversorgung in Anspruch nehmen oder den gesetzlichen Ausgleichsanspruch geltend machen kann - nicht aber beides. Wirtschaftlich gesehen hatte der Handelsvertreter durch die Wahl des Ausgleichsanspruchs keinen Nachteil. Die Beschränkungsklausel auf nur eine der Leistungen war daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 21.05.2003
VIII ZR 57/02
RdW 2003, 527