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Absetzbarkeit von Berufskleidung
Ob Arbeitskleidung von der Steuer abgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob sie eine besondere Funktionalität (z. B. Schutz, Berufsbezogenheit) besitzt. Dies ist beispielsweise bei einem Blaumann, einem Arztkittel oder einer Bäckerkluft gegeben. Das Finanzamt beteiligt sich dann nicht nur an den Anschaffungskosten, sondern auch an den Pflegekosten, wie z. B. Reinigung.
Nicht absetzbar ist danach „bürgerliche Kleidung“ wie sie beispielsweise im Büro getragen wird.
Urteil des FG Münster vom 27.08.2002
1 K 4636/00 E
EFG 24/02, 1589