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Haftung für Schäden der Mieter untereinander
Fügen sich Mietparteien untereinander einen Schaden zu (hier durch einen Wasserrohrbruch), kann der Vermieter für den Schaden mithaftbar gemacht werden.
Urteil des OLG Köln vom 23.03.2004
22 U 139/03
OLGR Köln 2004, 300