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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Vor einem halben Jahr beschlossen mein Freund und ich zusammenzuziehen, und da wir so schnell keine andere Wohnung fanden, zog ich zunächst zu ihm in seine 1-Zimmer-Wohnung. Mein Freund bat den Vermieter um Erlaubnis, diese wurde uns mit viel gönnerhaftem Getue '"ausnahmsweise" und "vorübergehend" gewährt, da man "normalerweise nur an Einzelpersonen" vermiete. Zudem wurde der Mietzins "wegen erhöhter Abnutzung" um 30 und die Nebenkostenpauschale um 10 Euro erhöht - was insgesamt einer Erhöhung um fast 10 Prozent der Warmmiete gleichkommt.

Kürzlich erhielten wir nun ein Schreiben, in dem man nochmals auf die "Ausnahme" und "vorrübergende" Erlaubnis hinwies sowie darauf, dass man "grundsätzlich nur an Einzelpersonen" vermiete. Sodann hieß es,, nach mehr als einem halben Jahr handele es sich wohl nicht mehr um "vorübergehend"; deshalb würde man uns nun ersuchen, innerhalb einer dreimonatigen Frist die Situation zu ändern - was vermutlich heißen soll, dass entweder wir beide kündigen und ausziehen oder zumindest ich ausziehen soll.

Ich frage mich nun: Dürfen die das???? Können sie als Vermieter überhaupt grundsätzlich festlegen, dass die Vermietung "nur an eine Einzelperson" erfolgt? Ich meine, die VERMIETUNG vielleicht schon - aber heißt das automatisch, dass sie auch die NUTZUNG auf eine Person einschränken ? Hätten wir überhaupt der Zustimmung bedürft, bzw. hat der Vermieter das Recht, diese zu verweigern? Und war die Erhöhung der Kaltmiete (um fast 10 Prozent) aufgrund der vergrößerten Personenzahl überhaupt rechtens? Wir haben nie einen geänderten Vertrag unterschrieben, die Erhöhung wurde uns lediglich brieflich mitgeteilt.

Da wir Lebenspartner sind und ich meinem Freund keine Miete zahle, bin ich ja keine Untermieterin, sondern es handelt sich um die "Aufnahme eines Lebenspartners in die Wohnung". Und wenn ich es richtig verstehe, ist die ohnehin ohne Erlaubnis okay, bzw. der Vermieter muss es erlauben - sofern keine Überbelegung vorliegt. Die kritische Frage wird also vermutlich sein, ob zwei Personen in einer 1-Zimmer-Wohnung eine 'Überbelegung" darstellen. In einer Quelle fand ich die Definition von Überbelegung als "weniger als 10 m2 pro erwachsener Person". Da unsere Wohnung fast 50 Quadratmeter hat, wären wir da gut im Rahmen. An anderer Stelle hieß es aber, dass es auch auf den Zuschnitt ankommt und letztlich Ermessensfrage bleibt. Und ein Zimmer ist für zwei halt klein.... Weiß jemand, ob es da eine verbindliche Definition gibt? Nach Zimmerzahl oder nach Quadratmetern? Auf wessen Ermessen kommt es an - auf das des Vermieters, der beschließt, dass die Wohnung nur auf einen Nutzer zugeschnitten ist? Oder auf unsere, die wir finden, dass wir mit dem einen Zimmer prima auskommen?
Stichwörter: verweigern + vm + aufnahme + partners + Überbelegung

1 Kommentar zu „Kann VM Aufnahme des Partners verweigern? Überbelegung?”

Susanne Experte!

Die Aufnahme des Lebenspartners in die Wohnung kann und darf der VM nicht verweigern. Er muss nicht um Erlaubnis gefragt, sondern lediglich informiert werden.
Eine Nebenkostenerhöhung ist legitim, eine Mieterhöhung ist eine Frechheit.

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