fin
Wenn nur das Streichen gefordert war, so können Sie die Kosten für diese Arbeiten herausrechnen. Das sollten Sie dann begleichen. Danach schauen wie der Vermieter reagiert.
Susanne
Rechnungen zahlt stets der Auftraggeber!
koko
Hallöchen nochmal
habe mit dem vermieter telefoniert und ihn wegen der rechnung angesprochen. er meinte nur das er die arbeiten in auftrag gegeben hat und die rechnung so wie er sie bekommen hat an mich weitergegeben hat.
er meinte das ich die rechnung zahlen muß! er sagte, das die türstöcke gechliffen und lackiert werden müssen ist doch logisch und das ich für die kosten aufkommen muß da es ja im mietvertrag steht. obwohl wir beim auszug nur vereinbart haben das die decke im sz gemacht wird.da wir das nur mündlich gemacht haben kann ich jetzt auch nicht beweisen das er das gesagt hat. was kann ich tun? muß ich wirklich die komplette rechnung bezahlen? ich habe heute bei einem anderen malermeister betrieb nachgefragt und mir wurden die kosten für die decke auf ca. 300 euro und die arbeitszeit auf ca. acht stunden geschätzt. auf der rechnung die ich bekommen hab wurden 14 arbeitsstunden und 613 euro verbucht. natürlich mit schleifen und lackieren.
was kann ich tun?
Susanne
Nochmal, Rechnungen zahlt der Auftraggeber, in diesem Falle der Vermieter. Inwiefern Du was zu bezahlen hast, kann dann noch geklärt werden, daher würde ich die Rechnung genauso unkommentiert zurückschicken. (der Fachbetrieb wendet sich auch an den Auftraggeber)
Weiterhin sollte nun festgestellt werden, was bezüglich der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag festgelegt wurde, da sich der VM offensichtlich an mündlich gemachte Abmachungen nicht mehr erinnern kann/will.
Wie lange habt Ihr dort gewohnt? Falls es überhaupt eine gültige Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen gibt gilt für die Türzargen und Heizkörper ein Zeitraum von 7 Jahren.
Bitte mal wortgenau posten, was im MV zu den Schönheitsreparaturen vereinbart wurde, dann können wir weiterhelfen....
koko
hallo, schon wieder ich. also hier nochmal wortgenau das was im mietvertrag steht.
1. der mieter übernimmt die schönheitsreparaturen während der mietdauer auf eigene kosten. zu der schönheitsreparaturen zählen anstrich der wände u decken, dem das anbringen einer rauhfasertapete gleichsteht, das reinigen von parkett- u teppichböden, innenanstrich von türen u fenstern, anstrich von heizkörpern u heizrohren, das beseitigen kleiner putz- u holzschäden.
3. hat der mieter die schönheitsreparaturen bzw. kleinen instandhaltungen übernommen, so kann der vermieter die fälligen reparaturen während der vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei ende des mietverhältnisses alle nach dem grad der abnutzung gemäß nachstehendem fristenplan erforderlichen instandsetzungen und schönheitsreparaturen verlangen. die fristen laufen ab beginn des mietverhältnisses. als angemessene zeitabstände der schönheitsreparaturen gelten:
wand- und deckenanstriche in küchen, bädern und duschen alle drei jahre, in wohn- und schlafräumen, dielen und toiletten alle fünf jahre, in anderen räumen alle sieben jahre.
reinigen von parkett- und teppichböden alle fünf jahre, lackieren von heizkörpern und rohren, innentüren, fenstern und außentüren von innen alle fünf jahre.
4. sind bei ende des mietverhältnisses schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden fristenplan noch nicht fällig, hat der mieter die nach dem grad der abnutzung erforderlichen schönheitsreparaturen auszuführen. wahlweise kann der vermieter verlangen, daß der mieter nur einen kostenanteil von den kosten zu tragen hat, die eine im falle des vollen fristenablaufes bei ende des mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte schönheitsreparatur verursacht hätte. der zu zahlende kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem verhältnis zwischen der im fristenplan vorgesehenen vollen frist und dem zeitraum, der seit beginn des mietverhältnissee bzw. seit der letzten vom mieter ausgeführten schönheitsreparatur bis zur räumung abgelaufen ist. liegen die letzten schönheitsreparaturen während der mietzeit länger als 1 jahr zurück, zahlt der mieter 20 % der renovierungskosten, länger als 2 jahre 40%, länger als 3 jahre 60%, länger als 4 jahre 80%, länger als 5 jahre 100%. die kosten der renovierung werden im zweifel nach einem kostenvoranschlag eines vom vermieter benannten malerfachgeschäfts ermittelt. die selbstdurchführung der erforderlichen schönheitsreparaturen bleibt dem mieter unbenommen.
demnach müsste ich ja wohl keine türstöcke streichen, oder?
da ich fünf jahre in dieser wohnung gewohn habe, müsste ich nach diesen klauseln alle reparaturen übernehmen, egal ob sie erforderlich waren oder nicht. das schleifen und lackieren der türstöcke war es garantiert nicht, doch da der vermieter selbst einen malermeister betrieb führt und er alle betriebe persönlich kennt, habe ich wohl wenig chancen. oder???
Susanne
axo, der Herr ist Malermeister und schafft sich seine eigenen Aufträge herbei...
Also, m.E. ist die Frist von 5 Jahren für Heizungen und Türstöcke zu kurz.
Je nachdem, ob Du Dich hier noch bezüglich der Zahlung streiten willst, würde ich Dir aber trotzdem raten, mit dem Mietvertrag einen Fachanwalt aufzusuchen.