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Wer eine fremde Treppe mitbenutzen darf, um auf sein Grundstück zu gelangen, muss sich nicht an den Reparaturkosten beteiligen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil, das die «Monatsschrift für Deutsches Recht» veröffentlicht hat. <br />
Eine Kostenbeteiligung kommt nach Auffassung der Richter allenfalls in Betracht, wenn der Betroffene die Treppe allein nutzt (Az.: 5 U 16/03). <br />
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Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Grundstückseigentümers gegen dessen Nachbarn ab. Diesem war vom Kläger gestattet worden, seine Treppe mitzubenutzen, um auf das eigene Grundstück zu gelangen. Als Reparaturen anfielen, verlangte der Treppenbesitzer von seinem Nachbarn eine Kostenbeteiligung. Dieser winkte jedoch ab - und bekam Recht: Die Richter verwiesen darauf, nur bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Beschädigungen der Treppe durch den Nachbarn habe der Kläger Zahlungsansprüche. Die übliche Abnutzung und die dadurch verursachten Reparaturen müsse er dagegen allein tragen<br />
Quelle:KSTA