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Lärm im Pachtgrundstück
1. Aufgrund des Pachtverhältnisses ist der Pächter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß der Verpächter nicht wegen Lärm, der von Dritten auf dem Pachtgrundstück verursacht wird, in Anspruch genommen wird.
2. Zur Pflicht, Lärm zu vermeiden gehört es auch Vorsorge gegen Eindringlinge und sonstige Dritte zu treffen, die auf dem Grundstück lärmen.
3. Der Grundstückseigentümer muß nicht alle denkbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um zu verhindern, daß Dritte von seinem Mieter oder Pächter durchsetzbaren und ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.1999, Aktenzeichen: 1 U 65/98, DWW 200, S.207.