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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Sorry, leider ist mein Beitrag von Freitag verschwunden... Wäre klasse, wenn ich hierzu Antworten bekomme könnte!

Ich bin am 01.11. 2004 in meine Wohung eingezogen und habe Ende November 2005 meine Nebenkostenabrechung für November/Dezember 2004 erhalten. Also fristgerecht.

Jetzt soll ich für diese 2 Monate ca. 300€ Nebenkosten nachzahlen! (meine Wohnung ist 65 m² und ich zahle 125 € Nebenkostenvorauszahlung/Monat).

Jetzt kam heraus, dass die Heizkosten so hoch sind, weil die Heizung im Haus den Eigentümern nicht gehört, sondern vom Energieversorger geleast ist. Können diese Leasinggebüren für die Heizung an die Mieter übertragen werden? Muss ich diese übernehmen??? (die Kosten sind in der Abrechung des Ableseunternehmens nicht als Leasingkosten gekennzeichnet).

2 Kommentare zu „Leasingkosten für Heizung auf Mieter übertragbar?”

neuer Experte!

Hallo,

erstmal muß der Vermieter beim Unterzeichnen des Mietvertrages die Nebenkosten aufführen und die Summe der Nebenkosten so gut wie möglich "Schätzen", das ist seine Pflicht, und wenn die Nebenkostennachzahlung mehr als wie die eigentliche Nebenkostensumme ist, so hat er wohl was falsch gemacht ...

kann es sein, das die Leasing der Heizung was mit Fernwärme, bzw. "Contracting" zu hat, soweit ich weiß sind diese Kosten (sehr hohe Kosten, sehr negativ für Mieter) Umlagefähig <!-- s :( --><!-- s :( -->

einfach mal mit dem vermieter reden und nachfragen, warum diese die nebenkosten so "ungenau" angegeben hat, das ist ja nicht die feine art, so wird eine mietwohnung viel teurer..

gruß

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Das sogenannte Contracting wurde ursprünglich in den Vereinigten Staaten und Kanada entwickelt. Damit ist - vereinfacht gesagt - die Wärmelieferung als Dienstleistung gemeint.

Das ist genaugenommen nichts Neues, denn die Lieferung von Fernwärme ist schon sehr lange bekannt. Ende der 80er-Jahre wurde aber die Idee entwickelt, auch Nahwärme zu liefern und darüber abzurechnen.

Aufgrund der diversen Anforderungen der EnergieEinsparVerordnung muss häufig in eine neue Heizungsanlage investiert werden. Da viele Gebäudeeigentümer dies nicht finanzieren können (oder wollen), kommen die Wärmedienstleister ins Spiel. Sie erstellen und finanzieren eine neue Anlage im Objekt und liefern fortan Wärme.

Ermöglicht wurde die Umlage der Kosten durch die Novelle der Heizkostenverordnung 1989. Darin wurde früher nur der Begriff Fernwärme verwendet. Dieser wurde ersetzt durch "die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen". Dadurch dürfen bei dieser Art der Wärmelieferung die Gesamtkosten als Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis umgelegt werden.

Problematisch ist, dass sich dadurch die Heiz- und Warmwasserkosten praktisch immer erhöhen. Im Wärmepreis sind zusätzlich zu den sonst umlagefähigen Positionen die Kosten der Anmietung, der Instandhaltung und -setzung, der Reparaturen, der Amortisation der Investition und sogar Unternehmensgewinne enthalten.

Für Mieter gibt es zwar keine Erhöhung der Kaltmiete aufgrund der Modernisierung der Heizungsanlage, jedoch erklägliche Steigerungen bei der Heizkostenabrechnung.

Trotz massiver Versuche (z.B. durch den Deutschen Mieterbund), diese Vorgehensweise zu unterbinden, hat sich in der Rechtsprechung die Meinung durchgesetzt, dass alle genannten Anteile tatsächlich umlagefähig sind, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.







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Setzt ein Vermieter trotz konkreter Mieternachfrage die Vorauszahlungen für die Betriebskosten bewusst oder fahrlässig viel zu niedrig fest, riskiert er, seine rechnerisch und tatsächlich bestehenden Nachforderungsansprüche zu verlieren (AG Hannover 515 C 10658/02).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter bei den Mietvertragsverhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage des Mieters nach der Höhe der Nebenkosten im Mietvertrag einen Vorauszahlungsbetrag von monatlich 70 DM aufgenommen. Tatsächlich lagen aber die monatlichen Betriebskosten, wie sich aus der späteren Abrechnung des Vermieters ergab, rund 90 Prozent höher. Hierdurch fielen die monatlichen Belastungen, die der Mieter für seine Wohnung aufbringen musste, spürbar höher aus, als ursprünglich geplant.

Zahlen müssen die Mieter den Nachforderungsbetrag des Vermieters aber nicht, entschied das Amtsgericht Hannover, denn der Mieter habe in gleicher Höhe einen Schadensersatzanspruch. Er wird nach Angaben des Mieterbundes praktisch so gestellt, als wenn die monatlichen Vorauszahlungsbeträge korrekt und angemessen vereinbart worden wären.

Der Vermieter hätte wissen müssen, dass die von ihm im Mietvertrag festgelegten Vorauszahlungsbeträge nicht ausreichen. Schon die Vormieter mussten in den beiden vorangegangenen Abrechnungsperioden hohe Nachzahlungsbeträge – zwischen 635 und 675 DM – zahlen. Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. Bei Abschluss des Mietvertrages muss der Mieter in etwa wissen, welche monatliche Belastung auf ihn zukommt. Wenn er dann noch nach der Höhe der Betriebskosten-Vorauszahlung fragt, muss er eine korrekte Auskunft des Vermieters erhalten.

Vorauszahlungen zurückfordern

(dmb) Der Mieter kann die Rückzahlung aller monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter sich beharrlich weigert, über Betriebskosten und Vorauszahlungen abzurechnen (LG Berlin 64 S 509/99).

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) stützte sich das Landgericht Berlin auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (1 RE-Miet 1/99). Das Oberlandesgericht hatte per Rechtsentscheid festgestellt, dass ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses alle bisher geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern kann, wenn der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellt. Der Mieter müsse allerdings die unstreitig und tatsächlich entstandenden Nebenkosten berücksichtigen und von seiner Rückforderung abziehen. Hierzu müsse der Mieter, soweit ihm dies möglich ist, seinen Mindestverbrauch ermitteln oder schätzen. Anhaltspunkt könnten auch frühere Abrechnungen sein oder Abrechnungen anderer Mieter in vergleichbaren Wohnungen, notfalls müsse der Mieter vorhandene Rechnungsbelege beim Vermieter einsehen.

Das alles war in dem Fall nicht möglich. Der Mieter hatte keine Anhaltspunkte über die tatsächliche Höhe seiner Nebenkosten und noch nie eine Abrechnung erhalten. Auch die Mitbewohner im Haus hatten noch nie eine Abrechnung ihres Vermieters erhalten. Konsequenz ist, dass der Mieter alle Vorauszahlungen zurückfordern kann.

Bundesgerichtshof: Hohe Nebenkosten-Nachzahlung trotz monatlicher Abschläge

Bei der Nebenkostenabrechnung müssen Mieter auch auf hohe Nachzahlungsforderungen gefasst sein. Die im Mietvertrag festgesetzten Vorauszahlungen müssen nämlich keineswegs den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen, sondern dürfen diese deutlich unterschreiten. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof im Februar 2004.

Eine Frau hatte im Jahr 1998 eine rund 100 Quadratmeter große Wohnung gemietet. Als Kaltmiete bezahlte sie dafür monatlich zunächst 1690 DM (864 Euro). Zudem vereinbarte sie mit den Vermietern eine monatliche Vorauszahlung der Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 200 DM (102 Euro). Im Februar rechneten die Vermieter die Nebenkosten für die Jahre 1999 und 2000 ab, woraus sich insgesamt Nachforderungen von mehr als 6000 DM (3000 Euro) ergaben. Als die Mieterin die Zahlung verweigerte, zogen die Vermieter vor Gericht.

Die Vorinstanzen wiesen die Klagen zunächst ab. Das Berufungsgericht folgte weitgehend der Argumentation der Mieterin, sie hätte die Wohnung nicht genommen, wenn sie über die tatsächliche Belastung informiert gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof gab den Klägern dagegen im Revisionsverfahren grundsätzlich Recht. Die Richter argumentierten mit der rechtlich zulässigen Möglichkeit, Mietverträge ohne die Vereinbarung von Nebenkosten-Vorauszahlungen abzuschließen. Weil Mietern die Nebenkosten auf diese Weise kreditiert werden dürfen, ist es auch zulässig, wenn die vereinbarten Vorauszahlungen die "später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.", so die Richter weiter. Unzulässig sei dies nur dann, wenn Mietern auf die konkrete Anfrage nach den kalkulierten Nebenkosten, eine falsche Auskunft gegeben werde. Ob dies im verhandelten Rechtsstreit der Fall ist, muss das Berufungsgericht feststellen, an das die Sache zurückverwiesen wurde. Aktenzeichen VIII ZR 195/03 (Urteil vom 9. Februar 2004) (Quelle:MDR)

Susanne Experte!

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s.o. Dein Beitrag ist nicht verschwunden! Es hatte nur noch keiner geantwortet!

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