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Leistungsfähigkeit des seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes
Reicht wie so oft das eigene Einkommen (meist Rente) einer pflegebedürftigen Person für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Die Sozialhilfeverwaltung prüft jedoch dann, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern derartige Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über. Zur Bemessung der Unterhaltspflicht in solchen Fällen hat das Oberlandesgericht Hamm nun eine wichtige Entscheidung erlassen.
Bei der Berechnung des Elternunterhalts ist nicht isoliert auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes abzustellen, sondern es ist auch das Einkommen dessen Ehegatten zu berücksichtigen. Bei vollständiger Sicherung des Unterhalts der Familie durch den vollschichtig tätigen und gut verdienenden Ehepartner ist das gesamte Einkommen aus der Tätigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellen und zwar unabhängig von der Frage des Selbstbehalts. In dem entschiedenen Fall versorgte die Tochter einer bedürftigen Heimbewohnerin überwiegend den Haushalt der Familie und hatte daneben nur geringe Einkünfte, die sie ganz überwiegend für sich persönlich behielt. Hier hielt es das Gericht für gerechtfertigt, die unterhaltspflichtige Tochter hinsichtlich der Heimkosten teilweise in Anspruch zu nehmen, obwohl ihr eigener Verdienst weit unter der Grenze des Selbstbehalts lag.
Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001
8 UF 411/00
OLGR Hamm 2001, 348