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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe 2 Fragen.
1.
Ich habe vor 2 Wochen einen Mitvertrag unterschrieben. Es war zu diesem Zeitpunkt schon klar daß wir Laminatboden verlegen wollen, jedoch wurden wir nun darauf aufmerksam gemacht daß dies eine Aufwertung der Wohnung ist und vom Vermieter bezahlt werden muss. Aus diesem Grund sind wir nun daran uns schlau zumachen.
Im MVertrag ist geschrieben:

Der Mieter verpflichtet sich bei Einzug einen Laminatboden fachgerecht zuverlegen.

Nicht mehr und nicht weniger.
Wer bezahlt den Laminatboden? Ist diese Klauses überhaupt rechmäßig?
Wenn ich ihn bezahlen muss, kann ich ihn bei Auszug wieder mitnehmen?

2.
Nachdem ich den Vertrag unterschrieben habe, habe ich gelesen daß der Vermieter und der Makler nicht in engem wirtschaftlichen Verhältniss stehen dürfen o.ä. Nun der Makler dem ich die Maklergebühr überwiesen habe hat auch meinen MVertrag unterschrieben. Er ist Makler und gleichzeitig Mitarbeiter des gesetzlichen Vertreters der Inhaber dieser Wohnung. D.h. die Wohnung wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft vermietet, die vom Inhaber beauftragt wurden und bei dieser Verwaltungsgemeinschaft arbeitet der Makler.
Habe ich die Möglichkeit meine Maklergebühr wieder einzufordern. Wenn ja, wie lange? Kann ich dies auch erst bei Auszug tun (klagen)?
Ich möchte doch jetzt noch keinen Ärger mit meinem Vermieter.

Danke für Ihren Rat!

2 Kommentare zu „MV Klausel Laminatboden fachgerecht Verlgen+Makler/Vermieter”

fin Experte!

-unkommentiert gelöscht-

Susanne Experte!

1. Der Vermieter kann seine Wohnung selbstverständlich ohne Bodenbelag vermieten, muss dann aber damit rechnen, dass die zu verhandelnde Miete niedriger ist. Wäre bereits ein Bodenbelag vorhanden, so wertet dieser die Wohnung auf und die Abnutzung wäre in der Miete enthalten, der Vermieter wäre zuständig für die Instandhaltung.
Legt der Mieter Laminat, so ist dies sein Eigentum und kann bei Auszug wieder mitgenommen werden. Dem steht allerdings in diesem Fall die Vereinbarung gegenüber. Das würde ich vom Fachanwalt prüfen lassen!!!

2. Stimmt, ein Verwaltungsangestellter des Vermieters darf keine Maklerkaution verlangen. Allerdings hast Du das bei Unterschrift festgestellt und musst demnach auch sofort Deine Forderung stellen, die kann nämlich bei Auszug schon verjährt sein!

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