Susanne
Nachzahlungen aus den genannten Jahren kann der VM nicht mehr geltend machen, da die Zustellungsfrist von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum für alle Jahre nach §556 Abs. 3 BGB abgelaufen ist.
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html[/url:2a521]
Die Abrechnung aus 2004 kann noch bis zum 31.12.05 zugestellt werden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Offensichtlich hat der VM ja auch nicht geltend gemacht, dass er die Verpätung nicht zu verschulden hat.
Zahlt er aber daraufhin die Kaution nicht aus sondern will hier Abzüge machen, muss Du auf die Kautionszahlung klagen.