Gast hat diese Frage gestellt
Sie übergeben Ihre frisch gestrichene Wohnung einem neuen Mieter. Natürlich hätten Sie diese bei Mietvertragsende exakt so gerne wieder zurück.<br />
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Jedoch: Rechtlich lässt sich das nicht so einfach regeln, wie viele Vermieter sich das denken.<br />
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Ein Düsseldorfer Vermieter versuchte es mit diesem handschriftlichen Zusatz in seinem vorgedruckten Mietvertrag:<br />
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Die Wohnung wird bei Bezug wie folgt übergeben:<br />
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a) Lackierung sämtlicher Holzteile, Türen und Heizkörper in Weiß,<br />
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b) Wände und Decken werden in Makulatur übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung wieder in diesem Zustand zu übergeben.<br />
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Sie müssen eine Individualvereinbarung statt einer Klausel vorlegen können!<br />
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Als der Mieter bereits nach 1 Jahr wieder auszog, hatte er zwar renoviert, aber nicht so, wie der Vermieter es sich vorgestellt hatte. Deshalb weigerte sich der Vermieter ihm die Kaution zurückzuzahlen.<br />
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Daraufhin verklagte ihn sein Mieter auf Rückzahlung der Kaution - leider mit Erfolg! Das Gericht sah es so: Die Vereinbarung entpuppte sich als unwirksame Klausel. Von wirksamer Individualvereinbarung also keine Spur! So eine wäre aber notwendig gewesen um sich eine ordnungsgemäße Renovierung zu sichern.<br />
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Das Gericht erklärte dem Vermieter, was zu einer Individualvereinbarung gehört: Der Vermieter muss dem Mieter vor Augen führen, dass er mit seiner Regelung von der eigentlichen gesetzlichen Regelung abweicht.<br />
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Ein handschriftlich gemachter Zusatz heißt leider noch gar nichts<br />
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Sie als Vermieter müssen die von Ihnen gewünschte Vereinbarung zur Disposition stellen. Doch nicht nur das: Sie müssen auch später beweisen können, dass zwischen Ihnen und Ihrem Mieter ein "Aushandeln", kein bloßes Verhandeln über Ihre strittige Vereinbarung stattgefunden hat.<br />
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Für die Gerichte heißt das: Sie müssen dem Mieter die Chance gelassen haben, den Inhalt Ihrer Wunsch-Vertragsbedingung mitzugestalten.<br />
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Dazu gehört, dass Sie im Ernstfall angeben können, wann Sie mit Ihrem Mieter beispielsweise über Ihre "Weiß-Streich-Vereinbarung" verhandelt haben bzw. wann dieses Gespräch stattgefunden hat und wer dabei anwesend war.<br />
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Sie müssen beweisen können, wann und mit wem Sie verhandelt haben<br />
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Genau darüber stolperte der Düsseldorfer Vermieter. Vor Gericht trug er lediglich vor, dass er den Mieter auf die vermeintliche Individualvereinbarung hingewiesen habe.<br />
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Auch, dass er dem Mieter erklärt habe, dass es sich um eine vom normalen Vertragstext abweichende Regelung handele und er sie deshalb handschriftlich verfasst habe.<br />
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"Zu wenig", wie das Gericht befand (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2002 - 21 S 163/01, NZM 2002, S. 779).<br />
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Quelle:Steuernetz.de<br />