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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
habe ein Problem mit dem Makler. Habe Wohnungsanzeige in Zeitung gesehn, allerdings über Makler. Dachte mir, ich schau sie mir trotzdem mal an, also hab ich nen Termin mit ihm ausgemacht und die Wohnung besichtigt. hat mit sehr gefallen, also hab ich ein Mietinteresse unterschrieben, in dem auch stand, dass bei Abschluss des Mietvertrages Provision anfällt. Der Makler teilte mir aber mit, dass dieses Schreiben zerrissen wird, sollte ich ihm absagen. Mir war dies Sache mit der Provision dann doch zu teuer und ich rief ihn am nächsten Tag an, um ihm abzusagen. Eineinhalb Monate später entdeckte ich eine interressante Wohnungsanzeige in der Zeitung- von privat, rief dort an und machte einen Besichtigungstermin mit dem Vermieter aus. Als ich an der Wohnung war, merkte ich, dass dies die selbe Wohnung ist, die ich schon mit dem Makler besucht hatte. Mir gefiel die Wohnung immernoch und da die Angelegenheit nun über Privat ging, fiel ja auch keine Provision an, also unterschreib ich. Im Mietvertrag steht nichts von Provision drin, nun bekam ich aber eine Zahlungsaufforderung des Maklerbüros, ich soll bitte Provision zahlen, da ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Habe die Zeitungsanzeige vom Vermieter noch da, was kann ich machen, das geht doch so nicht???
Stichwörter: Ärger + makler

7 Kommentare zu „Ärger mit Makler”

Susanne Experte!

Da der Makler Dir exakt diese Wohnung vorgestellt hat, hat er auch Recht auf Provision wenn es zum Vertragsabschluss kommt.

eva1985

Danke für die Antwort. Aber der Vermieter hat doch eine Anzeige -von privat in die Zeitung gesetzt und daraufhin wurde der Mietvertrag unterschrieben, das heisst der Makler hat die Wohnung nicht vermittelt. Nach Abschluß des Mietvertrages ist es erst nach einer Besichtigung mit dem Vermieter gekommen, ich hatte seit der Absage bei dem Makler keinen Kontakt mehr zu ihm. schaltet jemand eine Wohnunganzeige in der Zeitung geht man doch davon aus, dass die Angaben auch so korrekt sind und von privat vermietet werden. Ausserdem wurde das Mietinteresse abgesagt.

Fressbaeckchen Experte!

Ich muss den Einwänden von Eva da zustimmen!

Meiner Meinung nach handelt es sich um zwei völlig getrennt zu sehende rechtliche Vorgänge.
Wobei ich davon ausgehe, daß der Vermieter berechtigt war, JETZT ohne Einschaltung des Maklers zu vermieten. Etwaige Abmachungen im Maklervertrag derart, daß Personen, die die Wohnung mit Makler schon einmal besichtigt haben, auch bei einer viel späteren, auf einer dann privat geschalteten Annonce beruhenden Anmietung der Courtage unterworfen sind, können keine Drittwirkung entfalten.

Wenn, dann hätte der VM dies dem Mieter mitteilen müssen - und selbst dann hat der Mieter noch nichts unterschrieben.
Nach Schilderung der TE darf der Makler auch nicht mehr im Besitze eines Schriftstückes sein, das sie zu irgendwas verpflichtet.

Der Makler soll mal genau darlegen, worauf er seine Forderung begründet. Denn er ist verpflichtet, seine Forderung glaubhaft zu machen - nicht du, zu beweisen, daß sie unberechtigt ist.

Ralf

Christian Rudolph

Die Maklerprovision ist fällig.
Der Makler hat Ihnen die Wohnung nachgewiesen und Sie haben seine Dienste in Anspruch genommen.
Sie haben einen Objektnachweis unterschrieben und sind, nachdem es nun zum Vertragsabschluss kam, voll provisionspflichtig.

Ansonsten könnte ja jeder sich erst eine Wohnung mit einem Makler ansehen, dann absagen und später direkt mit dem Vermieter einen Vertrag abschliessen.

Zahlen Sie lieber direkt die Provision, ein Rechtsstreit wird Sie wesentlich teurer zu stehen kommen. Denn Sie würden ihn verlieren. Der Makler ist im Recht.

Fressbaeckchen Experte!

Einspruch *g*

Unterstellen wir, daß die Schilderung der TE 100%ig korrekt ist, gibt es da einen schönen Hinderungsgrund:
Die Zusicherung, das unterschriebene Formular zu vernichten. Dies erscheint mir bindend für den Makler - wenn man die langes Spanne betrachtet, die zwischen den beiden Vorgängen liegt, dürfte er also schon längst nicht mehr im Besitz des Schreibens sein. Wenn doch, so muß ich hier eine Täuschungshandlung[/b:559f9] des Maklers annehmen. Diese wäre strafrechtlich zu würdigen.
Folgt man der Schilderung der TE, so würde eine Vermietung eben gerade NICHT durch irgendwelches Zutun des Maklers zustande kommen. Dies ist insoweit auch nachvollziehbar, als die Annonce des VM selbst sicher anders formuliert und auch mit anderer Kontaktadresse versehen ist, so daß der TE nicht von vorne herein klar sein musste, daß es sich um das selbe Objekt handelt.

Ich würde den Makler zunächst einmal freundlich bitten, darzulegen, worauf er seine Forderung stützt, insbesondere auf welches Schriftstück.

Ralf

Christian Rudolph

Selbst wenn der Makler den Objektnachweis vernichtet hätte, wäre der Mieter provisionspflichtig. Selbst wenn der Mieter den Objektnachweis nie unterschrieben hätte, wäre er provisionspflichtig. Nur wäre es ohne schriftlichen Nachweis schwerer nachzuweisen.
Eine Provisionspflicht besteht, sobald es zum Abschluss eines Hauptvertrages mit einem Interessenten kommt, den der Makler (zuerst) nachgewiesen hat.
Eine Täuschung kann ich hier nicht sehen. Der Makler war nicht gezwungen, den Nachweis zu vernichten. Warum auch?

Sollte sich der TE nach wie vor nicht sicher sein, so sollte er einen Fachanwalt konsultieren. Dieser dürfte ihm jedoch ebenfalls von einem Rechtsstreit ab- und zur Zahlung raten.

Fressbaeckchen Experte!

Eine Täuschung kann ich hier nicht sehen. Der Makler war nicht gezwungen, den Nachweis zu vernichten. Warum auch?
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Die Antwort ist relativ einfach: Die Voraussetzung, daß ich das unterschreibe, ist die Zusicherung, daß das Dokument entsprechend der Zusage vernichtet wird. Man hat mich also mit einer Lüge (sofern das Dokument noch vorhanden ist) zu einer Unterschrift veranlaßt, die letztendlich eine Vermögensverfügung auslöst, die mir einen Vermögensschaden zufügen wird. Das benennen wir mit einem unschönen Wort und schicken dem ..... entsprechende Post (auch Vorladung genannt).

Der Makler WAR gezwungen, den Nachweis zu vernichten, weil er dies zugesagt hatte ... das Vorhandensein des Dokuments würde ich als Geständnis werten.

Die Bewertung eines solchen Vorganges richtet sich hier u. A. auch danach, ob dem Interessenten die Folgen der Unterzeichnung richtig und vollständig dargestellt wurden. Dies war - immer die vollständige Richtigkeit des Eingangspostings vorausgesetzt - nicht der Fall.

Ralf

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