golfern
Also wenn sie was gegen Verzögerungstaktik haben warum geben sie dann diesen Leuten nicht die Kopien? Haben sie was zu verheimlichen <!-- s --><!-- s -->
Die Kosten dafür sollten sie in Kauf nehmen, alles andere ist doch nur verwunderlich. Würden sie eine Rechnung sofort bezahlen deren Zusammensetzung sie weder gelesen noch verstanden haben?
Wenn sie als Vermieter ihre Rechtsmittel immer voll ausschöpfen wollen würde ich ihnen eine entsprechende Rechtsschutzversicherung empfehlen.
fin
Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren müssen die Mieter Gründe angeben warum sie die Abrechnung nicht anerkennen. Die Kopien sollten allerdings schon vorher bei den Mietern sein. Die Kosten hierfür wie auch Versendekosten können Sie nachfordern.
Rano
Hallo,
> Im Dezember 2005 haben wir unseren ehemaligen Mietern ...
Handelt es sich bei dem Mietobjekt um ein frei finanziertes oder öffentlich gefördertes Mietobjekt?
Bei ö.g. Wohnraum hat der Mieter ein festgeschriebenes Recht auf Einblick und ggf. Zusendung der Belege. Im frei finanzierten Wohnungsbau gibt es Amtsgerichtsentscheide, die hier keinen Grund für eine Ungleichbehandlung sehen. In den Urteilen wurde jedoch auch die räumliche Distanz (sprich: der Aufwand der Einsichtnahme) zwischen M und VM berücksichtigt.
Dies entstammt der "geltenden Rechtssprechung", die leider nicht ohne weiteres von einem AG-Bezirk auf den anderen zu übertragen ist.
In Zusammenhang mit der Übersendung wurden stets die erstattungsfähigen Kosten des VM berücksichtigt, die sich zwischen 10ct und 25ct pro Kopie zzgl. Porto belaufen.
Zur Sicherung ist es dem VM möglich, die Kosten für Kopien und Zusendung VORAB anzufordern.
In der Tat kann man einem Mahnbescheid ohne Angabe von Gründen widersprechen. Nach Widerspruch hat der Antragssteller 6 Monate Zeit, eine hierauf basierende Klage einzureichen.
In Ihrem Fall könnte ein sehr mieterfreundlicher Richter in diesem Zeitraum allerdings zugunsten des M. entscheiden, da hier die Gesetzgebung durch die Benennung des 12-monatigen Einwendungszeitraum argen Spielraum gelassen hat. (§556 (3)1: "Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen" .
Leider hat der Gesetzgeber aber im Gegenzug nicht den Zeitraum benannt, innerhalb dessen der M (ggf. - zunächst -) zu zahlen hat.
Die akt. Rechtssprechung vertritt zumeist die Ansicht, dass eine Nachzahlung -auch vorbehaltlich- innerhalb von 4 Wochen zu entrichten ist. Da dies so kein Anerkenntnis der Abrechnung darstellt, sehen die Gerichte o.g. Recht der Mieter als nicht gefährdet an.
Machen Sie doch den Nachteil zum Vorteil.
Weiter heisst es "Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Letzterem sind Sie bereits durch ihr Angebot zur Einsichtnahme entgegengetreten. Nimmt der Mieter nun das Angebot auf Zusendung der Belege gegen Vorausbezahlung nicht an, sind Sie auch hier auf der sicheren Seite.
Ab Januar 2007 können Sie dann die Nachzahlung nebst Verzinsung einklagen.
In dem Zusammenhang von Bedeutung: ...
Ist die Mietkaution bereits in vollem Umfang ausgezahlt??
Alles Gute