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Herausgabe von Handwerkerplänen

Einen Werkunternehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, die für das Werk gefertigten Unterlagen, an deren Erhalt der Besteller ein berechtigtes Interesse hat (hier Wärmebedarfsrechnung, Rohrnetzberechnung, Revisionspläne der Leitungsführung sowie Unternehmensbescheinigungen für Sanitär- und Heizungsinstallation), an diesen herauszugeben.

Diese Verpflichtung besteht jedoch dann nicht, wenn der Besteller dem Unternehmer den Auftrag entzogen hat und das Werk durch einen anderen Unternehmer hat fertig stellen lassen. In diesem Fall obliegt dem Unternehmer, der den Auftrag fortgeführt und vollendet hat, die Herausgabepflicht. Die Verpflichtung des zuerst Beauftragten besteht nur fort, soweit es um Unterlagen geht, die ein selbstständiges Teilwerk betreffen, das der Unternehmer bis zum Entzug des Auftrages bereits fertig erstellt hat.

Urteil des OLG Köln vom 23.02.2005
11 U 76/04
OLGR Köln 2005, 152
Stichwörter: handwerkerplänen + herausgabe

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