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Prozeßrecht Baurecht - Hinweispflicht Bauvertragsrecht Schadensrecht

BGH - OLG Rostock - LG Neubrandenburg
22.9.2005
VII ZR 34/04

Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.

ZPO §§ 162 Abs. 2, 139 Abs. 4

Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauensschadens die Höhe des Werklohns erreichen.

BGB §§ 276 a.F. Fa, Fc, 280

Aktenzeichen: VIIZR34/04 Paragraphen: BGB§276 BGB§280 ZPO§162 ZPO§193 Datum: 2005-09-22

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